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01.03.2022
Wie lange gilt die Vereidigung eines Schöffen? Muss ich wieder neu vereidigt werden, wenn ich zum zweiten Mal zum Schöffen gewählt wurde?
Nach neuerer Rechtslage sind Schöffen, die wieder gewählt wurden, nicht erneut zu vereidigen. In § 45 Abs. 2 DRiG steht, dass die Vereidigung für die Dauer des Amtes gilt, "bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit". Schöffen, die zwischen ihren Amtszeiten pausierten, müssen dagegen wieder neu vereidigt werden. Ansonsten gelten sie in der Verhandlung als "nicht anwesend", und das Gericht wäre nicht ordnungsgemäß besetzt.
Wenn Schöffen allerdings von einem Amtsgericht an ein Landgericht wechseln, müssen sie auch dort neu vereidigt werden.
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