Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS)
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01.03.2022

Bekomme ich für meinen Einsatz als ehrenamtlicher Richter am Gericht Entschädigung für den Lohnausfall?

Die Entschädigung für alle ehrenamtlichen Richter regelt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG -, dessen Festlegungen seit 1. August 2013 gelten. Danach bekommen Schöffen für:


- Zeitversäumnis: 6 Eur./Std.
- Haushaltsführung: 14 Eur./Std.
- Verdienstausfall: max. 24 Eur./Std.
- bei längeren Verfahren von mehr als 20 bzw. 50 Tagen: max. 46 bzw. 61 Eur./Std.
- Fahrkosten: bei PKW 0,30 Eur./km ansonsten tatsächliche Fahrkosten (Fahrkarte).
- Tagegeld bei Abwesenheit vom Wohnort über 8 Std.: 6 - 24 Eur.

Bei der Entschädigung wird kein Unterschied mehr zwischen Ost und West gemacht. Die Entschädigungen für Zeitversäumnis, Haushaltsführung und Verdienstausfall werden maximal für 10 Stunden/Einsatztag gezahlt. Der Verdienstausfall ist immer als Bruttobetrag zu sehen; es sollte deshalb nicht vergessen werden, die Sozialabgaben z.B. über die Steuererklärung vorzunehmen. Die Entschädigung für Haushaltsführung wird an Hausfrauen und -männer gezahlt, die über kein eigenes Einkommen aus einer Berufstätigkeit verfügen und den Haushalt für mind. zwei Personen führen. Zunehmend werden in Entscheidungen der Berliner Gerichte Renten-Empfänger oder Empfänger eines Erwerbsersatzeinkommens nicht mehr als berechtigt für den Anspruch auf Haushaltsführungsentschädigung angesehen.

Steuerfrei ist die Entschädigung, die den Aufwand für das Amt "entlohnt". Beachten Sie bitte jedoch, dass Sie bei Ihrer Steuererklärung die Aufwandsentschädigung nach § 16 JVEG für Ihre ehrenamtliche Richtertätigkeit (6,- Euro/Std.) angeben müssen. Es handelt sich dabei um eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen). Für diese Art Aufwandsentschädigung gilt ein Freibetrag von 2.400 Euro/Jahr, wenn jedoch jemand mehrere Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten erhält (z.B. Stadtverordneter, Gemeindevertreter), sind diese 2.400 Euro schnell überschritten.


Siehe auch Merkblatt zu sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der ehrenamtlichen Richtertätigkeit



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