Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS)
           Landesverband Nord e.V.



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01.03.2022

Werden die Kosten für eine Kinderbetreuung erstattet, wenn die Schöffin als nichtberufstätige Mutter zu Hause ist?

Aufwendungen für einen Babysitter können als sonstige Aufwendungen gem. § 7 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ersetzt werden. Danach werden alle Aufwendungen ersetzt, die notwendig sind. Da das Kind während des Gerichtseinsatzes des Mutter (oder des Vaters) nicht unbeaufsichtigt gelassen werden darf, ist der Einsatz eines Babysitters und damit auch dessen Bezahlung notwendig.

Nicht notwendig allerdings sind Aufwendungen, die unentgeltlich erbracht werden müssen, etwa weil ein Familienmitglied zu der Leistung rechtlich verpflichtet ist. Bezahlt werden kann dem Babysitter das - übliche - Entgelt, d.h. es muss sich in einem vertretbaren Rahmen bewegen (keine überzogenen Stundensätze).

Am besten ist es, sich vorher am besten am Gericht zu erkundigen, bis zu welchem Satz die Kosten übernommen werden.



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