Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie erhalten aber nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) Entschädigung für Nachteile, die durch ihre Heranziehung entstanden sind.
- Fahrtkostenersatz (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG): Dieser liegt bei Benutzung des eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs bei 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer.
- Klarstellung zur Gesamtdauer der Entschädigung (§ 15 Abs. 2 JVEG): Eine Ergänzung in § 15 Abs. 2 Satz 2 JVEG soll klarstellen, dass zu der Dauer der Heranziehung die gesamte Zeit zählt, in der der ehrenamtliche Richter seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann, d. h. einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten. Für im Schichtdienst Tätige ist die Klarstellung von Bedeutung, wenn die berufliche Tätigkeit vor oder nach der Sitzung incl. An- und Rückreise nicht ausgeübt werden kann.
- Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG), die alle ehrenamtlichen Richter für die gesamte Dauer der Heranziehung vom Verlassen der Wohnung bzw. der Arbeitsstätte bis zur Rückkehr dorthin erhalten, ist auf 7,- Euro pro Stunde festgelegt.
- Die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG) beträgt 17,- € pro Stunde.
- Die Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG) beträgt 29,- € pro Stunde. Die Erhöhungsbeträge für Umfangsverfahren oder häufige Heranziehung betragen höchstens 55,- € (bei mehr als 20 Sitzungstagen in einem oder mindestens 6 Sitzungstage innerhalb von 30 Kalendertagen auch in mehreren Verfahren) bzw. höchstens 73,- € (bei mehr als 50 Verhandlungstagen in einem Verfahren).